AGB

Allgemeine Miet- und Montage-Bedingungen für den Gerüstbau

  1. Geltung der Bedingungen und Vertragsabschluss
    1. Für die Abwicklung der uns erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Allgemeine Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Von der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Besteller nicht binnen drei Tagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht.
  2. Preisstellung
    1. Sofern im Vertrage nichts anderes bestimmt ist, werden unsere Leistungen mit den im Vertrage genannten Preisen nach Aufmaß abgerechnet. Mit dem Preis wird eine Vorhaltezeit von bis zu 4 Wochen abgegolten: für jede weitere angefangene Woche Vorhaltezeit werden mindestens 10% des Preises berechnet.
    2. Das Aufmaß wird von der Standfläche des Gerüstes bis 2 Meter über der obersten Arbeitsbühne unter Ausschluss der eingeschobenen Leiterteile genommen, bei Rüstungen auf Dächern, Balkonen usw. wird bis zum Erdboden (Straße bzw. Standhöhe LKW) durchgemessen.
    3. Bei den Stahlrohrgerüsten wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles gemessen.
    4. Für die Ausführung, Gebrauchsüberlassung und Abrechnung, insbesondere für die Vergütung von Besonderen Leistungen, gilt die Allgemeine Technische Vertragsbedingung „Gerüstarbeiten“ DIN 18451.
    5. Wird von Seiten des Auftraggebers der Abbruch der Gerüste nachträglich in mehreren Teilabschnitten gefordert, so bedingen diese zusätzliche Kosten für die mehrmalige Anfahrt.
  3. Vorhaltezeit
    1. Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde.
    2. Die Vorhaltezeit endet mit dem Abbau des Gerüstes, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Eingang der schriftlichen Anzeige des Bestellers über die Freigabe des Gerüstes.
    3. Bei Gerüstbauten, die mit dem Neubau wachsen, sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Vorhaltezeit für jede Baustufe gesondert berechnet.
    4. Wir bemühen uns, zugesagte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt das in Einzelfällen nicht, dann bleiben Ansprüche des Bestellers wegen Verzugsschaden ausgeschlossen.
  4. Benutzung der Gerüste
    1. Die Gerüste dürfen nur für den im Vertrag festgelegten Verwendungszweck gebraucht werden, dabei sind die Anforderungen der Normen DIN EN 12811, DIN EN 12810 und DIN 4420 Teil 1 maßgeblich. Insbesondere sind die Vorschriften der Gerüstordnung über die Höchstbelastung genau einzuhalten. Dem Besteller ist es untersagt, konstruktive Änderungen an dem Gerüst vorzunehmen, Gerüstteile eigenmächtig ab- oder umzurüsten oder Verankerungen des Gerüstes zu beseitigen; Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für daraus entstehende Folgen. Bei fahrbaren Gerüsten ist für ebene und tragfähige Fahrbahn zu sorgen; während des Verschiebens dürfen sich keine Personen auf dem Gerüst befinden.
    2. Der Besteller nimmt das Gerüst während der Vorhaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich.
    3. Der Abbau des Gerüstes darf nur durch uns vorgenommen werden.
    4. Entstehen aus der Verletzung der vorstehenden Benutzungsbestimmungen Schäden oder Ersatzansprüche Dritter gegen uns, so hat der Besteller uns Ersatz zu leisten oder uns von den Ersatzansprüchen freizustellen.
  5. Rückgabepflicht
    Der Besteller hat das Gerüst rechtzeitig zum Abbruch frei zu melden, ferner hat er das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Vorhaltezeit eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben.
  6. Verantwortung
    1. Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.
    2. Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Besteller die allgemeine Verantwortung.
    3. Sollten durch von uns zu vertretende Fehler unserer Leistung oder durch Handlungen unserer Hilfspersonen bei den Montagearbeiten, für die wir einzutreten haben, Schäden oder Ersatzansprüche Dritter entstehen, so haften wir bis zu einer Höhe von insgesamt 200.000,- Euro für Personenschäden und 30.000,- Euro für Sachschäden aus jedem zu vertretenden Schadensfall. Überschreiten die Ersatzansprüche diesen Betrag, dann werden die Ansprüche des Bestellers in der Weise gekürzt, dass insgesamt für uns nur eine Belastung bis zur Höhe dieser Beträge entsteht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
  7. Schäden an einzurüstenden Sachen
    1. Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder der Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Leuten grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt. Das gilt z: B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstige Außenlampen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen in Vorgärten etc.
    2. Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen binnen drei Tagen nach ihrer Entstehung schriftlich angezeigt werden.
  8. Zahlungsbedingungen
    Unsere Rechnungen sind zahlbar und fällig nach Erhalt.
  9. Gerichtsstand
    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage oder über seine Gültigkeit ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes das Amtsgericht Wermelskirchen.
  10. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung
    Die Rombach oHG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.